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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Alle Verträge, Lieferungen und Leistungen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Altek GmbH. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn die Altek GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Schließen die Vertragsparteien erneut gleichartige Geschäfte ab, gelten unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen auch dann, wenn deren Verbindlichkeit nicht gesondert vereinbart wurde.

2. Angebot und Annahme

2.1 Die Angebote der Altek GmbH sind nicht bindend.

2.2 2.2 Die Präsentation der Waren und Produkte insbesondere im Internet sowie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und stellen kein Angebot der Altek GmbH dar. Abweichungen in Qualität und Ausführung bleiben vorbehalten. Für Druck- und Darstellungsfehler wird keine Haftung übernommen.

2.3 Ein Vertrag mit der Altek GmbH gilt erst dann als geschlossen, wenn

  • der Kunde das Angebot vorbehaltlos annimmt oder
  • dem Kunden die schriftliche Auftragsbestätigung der Altek GmbH zugeht oder
  • die Altek GmbH mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnt.

Erteilt die Altek GmbH eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgebend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2.4 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden

3.1 Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, behält sich die Altek GmbH Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Vertragsschluss vor, soweit sich die Änderungen im Rahmen des vertraglichen Leistungszwecks halten.

3.2 Im Übrigen bedürfen Änderungen und Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Produktbeschaffenheit, Muster und Garantien

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen der Altek GmbH.

4.2 Eigenschaften von Mustern sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

4.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise der Altek GmbH verstehen sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung rein netto ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.2 Die Altek GmbH behält sich das Recht vor die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere von Material-, Lohn- oder sonstiger Nebenkosten eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5.3 Änderungswünsche des Kunden, die mit den Mehrkosten einhergehen, werden ihm in Rechnung gestellt.

5.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und wird nur bei fristgerechter Zahlung (=Tag an welchem der Betrag bei uns vorliegt bzw. zu welchem die Bank uns den Zahlungseingang bestätigt) gewährt. Darüber hinaus dürfen vereinbarte Skonti nur dann abgezogen werden, wenn sämtliche früheren Rechnungen beglichen sind.

5.5 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- datum zu bezahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, akzeptiert die Altek GmbH diese erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung Statt. Etwaige mit den Schecks zusammenhängende Kosten gehen zulasten des Kunden. Scheckzahlungen erkennt die Altek GmbH erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos dem Konto gutgeschrieben worden sind.

5.6 Stehen der Altek GmbH gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt Altek GmbH, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist die Altek GmbH berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Frakturierung in Euro in Höhe von 8%-Punkten über den Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Frakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung frakturiert wurde, soweit die Altek GmbH dem Kunden keinen höheren Schaden nachweist.

5.8 Werden der Altek GmbH nach Abschluss des Vertrages und vor Erbringung der eigenen Leistung Umstände bekannt, wonach die Ansprüche der Altek GmbH gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist die Altek GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen wahlweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.

5.9 Hält der Kunde nach Erbringung der Leistung der Altek GmbH die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu vermindern, so werden alle Forderungen der Altek GmbH sofort zur Zahlung fällig. Die Altek GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und bei Erteilung einer Einzugsermächtigung selbige widerrufen.

5.10 Die Altek GmbH ist berechtigt ihre Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

6. Lieferzeit

6.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, bereitzustellenden Materialien und Vorrichtungen, Genehmigungen, Zeichnungen, Freigaben oder vor Eingang einer eventuell vereinbarten Vorauszahlung.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.3Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist gegebenenfalls gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung einer neuen Auftragsbestätigung der Altek GmbH zu laufen.

6.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Altek GmbH, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, aus - und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoff- mangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Kunden sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei der Altek GmbH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

6.5 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Altek GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Kunden baldmöglichst mitzuteilen.

6.6 Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechte Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, ist die Altek GmbH zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.7 Falls die Altek GmbH selbst in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach begrenzt auf 5 % des Auftragswertes. Die Beschränkung gilt nicht bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung von wesentlichen Pflichten und soweit bei Altek GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Vorstehende Regelung gilt auch bei von der Altek GmbH zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

6.8 Teillieferungen sind zulässig.

6.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Altek GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7. Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über,

  • sobald diese zur Abholung am Sitz der Altek GmbH bereitgestellt und die Mitteilung der Transportbereitschaft an den Kunden erfolgt ist;

Dies gilt auch

  • bei frachtfreier Lieferung oder freier Montage bzw. Inbetriebsetzung;
  • und wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Altek GmbH noch andere Leistungen übernommen hat.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich der Altek GmbH nach Wareneingang sachlich und fachlich zu kontrollieren bzw. Warenprüfung anhand der Versandunterlagen der Altek GmbH durchzuführen. Von dieser Prüfpflicht kann er nicht entbunden werden. Mängelrügen müssen innerhalb von 8 Arbeitstagen schriftlich unter Benennung der erkennbaren Mängel geltend gemacht werden. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche erst später offensichtlich werden, müssen gegenüber der Altek GmbH spätestens 6 Monate nach Empfang der Ware durch den Kunde schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

8.2 Bei berechtigten Beanstandungen leistet die Altek GmbH nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass bei der Altek GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Handelsgeschäften sind auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

8.3 Die Altek GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden oder Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verarbeitung und Abänderung der von Altek GmbH gelieferten Waren durch den Kunden oder Dritte entstehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Anweisungen der Altek GmbH über die Behandlung der gelieferten Ware nicht befolgt werden oder die Mängel durch vom Kunden zu liefernde, fehlende oder vollständige technische Unterlagen, Einzelteile oder Rohstoffe entstanden sind.

9. Auftragsdurchführung

9.1 Die Altek GmbH verpflichtet sich, ihre Leistungen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung neuesten allgemein anerkannten Standard von Wissenschaft und Technik sowie den eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen zugrunde zu legen. Dienstleistungen, Studien, Planungen, Analysen, Auswertungen und anderes werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erstellt und durchgeführt. Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wird nicht geschuldet.

9.2 Ist der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise Inhalt einer Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeit, so kommt die Altek GmbH für den Teil des Vertrages, der die Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeit darstellt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn sie sich nach besten Kräften bemüht, unter Beachtung von vorstehend Ziffer 9.1 im Rahmen der vereinbarten Vergütung das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die Altek GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Altek GmbH.

10.2 Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Kunde in Verzug befindet. Der Kunde ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.

10.3 Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von Altek GmbH gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt im Auftrag der Altek GmbH, ohne dass der Altek GmbH hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Altek GmbH nicht gehörenden Gegenständen steht dieser ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswerts des der verarbeiteten, ungebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

10.4 Der Kunde tritt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zustehen, in Höhe des Rechnungswerts der von Altek GmbH gelieferten Ware an Altek GmbH ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen, die Altek GmbH gegen den Kunden hat. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch Altek GmbH einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden.

10.5 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten der Forderungen von Altek GmbH insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Altek GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von Altek GmbH verpflichtet.

10.6 Der Kunde ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen der Altek GmbH hin verpflichtet, sofort alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung der Eigentumsvorbehaltsrechte der Altek GmbH dienlich sind, insbesondere und eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.

10.7 Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. In diesen Fällen ist die Altek GmbH berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Anwesen des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und nach Ankündigung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten auf die Verbindlichkeiten angerechnet. In der Zurücknahme und Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

Hiervon ausgenommen sind solche Ansprüche, bei denen der Schaden

  • durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden
  • oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Altek GmbH zurückzuführen ist.

11.2 Haftet die Altek GmbH gem. 11.1 erste Punktaufzählung für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen Altek GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der Altek GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung gegenüber ihren Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, und bei Mängeln des Liefergegenstand, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachenschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in Letzteren Fällen begrenzt auf der vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Verjährung

Außer bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren alle Ansprüche des Kunden - aus welchem Rechtsgrund auch immer - in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung der Ware, bei Herstellung eines Werks 12 Monate seit Abnahme.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Abtretungsverbot

13.1 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Firmensitz der Altek GmbH.

13.2 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Firmensitz von Altek GmbH. Die Altek GmbH ist auch berechtigt, von einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder die Niederlassung des Kunden zuständig ist.

13.3 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen die Altek GmbH zustehen, ist ausgeschlossen.

14. Anwendbares Recht

14.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Altek GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Die Anwendung des UN - Kaufrechts ist ausgeschlossen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtswirksam.

15.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beider Vertragspartner so zu ersetzen, dass der ursprünglich erstrebte Zweck weitestgehend erreicht wird.